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Kreisseniorenrat Biberach S a t z u n g

 

PRÄAMBEL

 

Die Gründungsversammlung der Kreisseniorenrates Biberach fand am 27. März 2012 im Landratsamt Biberach statt.

 

Alle Ämter und Funktionen stehen gleichermaßen für alle Personen (w/m/d) offen. Zur besseren Lesbarkeit ist die Satzung in männlicher Form gehalten.

 

 

§ 1 Name und Sitz

 

Der Kreisseniorenrat Biberach ist eine Arbeitsgemeinschaft der auf dem Gebiet der Altenarbeit tätigen Organisationen, Einrichtungen und Vereinigungen im Landkreis Biberach. Sie schließen sich zu einem Verein mit dem Namen "Kreisseniorenrat Biberach" zusammen.

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Die Mitglieder behalten innerhalb des Kreisseniorenrats ihre Selbstständigkeit.

     

 Der Kreisseniorenrat hat seinen Sitz in 88400 Biberach/Riss.

 

  Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Aufgabe

 

Zweck des Kreisseniorenrats ist die Förderung der Altenarbeit, auch im Sinne eines generationenübergreifenden Engagements.

 

Der Kreisseniorenrat tritt für die Interessen älterer Menschen im Landkreis Biberach ein. Er versteht sich als Organ des      Erfahrungsaustausches und der Meinungsbildung in sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und gesellschaftspolitischen Fragen.

 

- Der Kreisseniorenrat macht durch seine Öffentlichkeitsarbeit staatliche, kommunale und kirchliche Institutionen auf die Probleme älterer Menschen aufmerksam und arbeitet konstruktiv an deren Lösungen mit.

 

- Der Kreisseniorenrat informiert und berät ältere Menschen in Zusammenarbeit und Abstimmung mit örtlichen Angeboten und nimmt Stellung zu Planungen und Vorhaben, die sie betreffen.

 

- Der Kreisseniorenrat fördert die Eigeninitiative, die Selbsthilfe und Kreativität älterer Menschen, wobei er für die Schaffung der dafür erforderlichen Rahmenbedingungen eintritt.

 

- Der Kreisseniorenrat ist Mitglied im Landesseniorenrat Baden-Württemberg und arbeitet in Übereinstimmung mit dessen Zielen.

 

- Der Kreisseniorenrat unterhält selbst keine eigenen Einrichtungen der Altenarbeit. Er unterstützt die Bildung von Seniorenvertretungen auf kommunaler Ebene. Er initiiert und koordiniert Seniorenaktivitäten.

 

- Der Kreisseniorenrat arbeitet unabhängig. Er ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

Der Kreisseniorenrat verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.

 

Die finanziellen Mittel des Kreisseniorenrats dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Kreisseniorenrats. Sie haben im Rahmen der Erfüllung satzungsgemäßer Aufgaben einen Vergütungsanspruch für ihre Aufwendungen.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Kreisseniorenrats fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

Mitglieder des Kreisseniorenrats können werden

 

Orts- und Stadtseniorenräte

 

Organisationen, die innerhalb des Landkreises Biberach auf dem Gebiet der Altenhilfe und Altenbildung, der Beratung und Betreuung der älteren Generation tätig sind

 

Seniorenkreise und Altenbegegnungsstätten sowie sonstige Vereinigungen und Einrichtungen für ältere Menschen

Mitbestimmungsorgane (z. B. Bewohnerbeiräte und –fürsprecher)

 

in der Altenarbeit erfahrene Persönlichkeiten sowie qualifizierte Einzelpersonen, die sich für die Belange der älteren Generation einsetzen.

 

Der Aufnahmeantrag bedarf der Schriftform. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Gesamtvorstand. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrags kann innerhalb eines Monats schriftlich Beschwerde eingereicht werden, über die die Mitgliederversammlung entscheidet.

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Die Kündigung der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Gesamtvorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss des Kalenderjahres.

 

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es dem Zweck des Kreisseniorenrats zuwiderhandelt oder dessen Ansehen schädigt. Über den Ausschluss beschließt der Gesamtvorstand. Gegen diesen Beschluss ist binnen eines Monats Beschwerde an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Mitteilung über den Ausschluss hat schriftlich zu erfolgen.

 

§ 5 Organe

 

Die Organe des Kreisseniorenrats sind

  1. die Mitgliederversammlung

  2. der Gesamtvorstand

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§ 6 Mitgliederversammlung

 

Oberstes Organ des Kreisseniorenrats ist die Mitgliederversammlung. Jede Mitgliedseinrichtung wird in der Mitgliederversammlung durch einen Delegierten mit jeweils einer Stimme vertreten. Jeder Delegierte kann nur ein Mitglied vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts auf einen ständigen Stellvertreter ist möglich. Einzelmitglieder haben ebenfalls eine Stimme; sie können sich nicht vertreten lassen.

 

Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Kreisseniorenrats auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Sie wird in der Regel vom Vorsitzenden geleitet.

 

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere

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  1. Beschluss und Änderung der Satzung

  2. Wahl des Gesamtvorstands

  3. Wahl von zwei Kassenprüfern. Diese dürfen dem Gesamtvorstand nicht angehören

  4. Genehmigung des Geschäftsberichts und des Kassenberichts samt Entlastung

  5. Festlegung von Richtlinien für die Verwendung der finanziellen Mittel

  6. Beschlüsse über Anträge, Beschwerden und Zuständigkeitsfragen                                                                                           

  7.  Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie soll regelmäßig innerhalb der ersten vier Monate eines Kalenderjahres einberufen werden. Sie kann auch virtuell stattfinden.

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Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein schriftlich begründeter Antrag von mindestens 10 % der Stimmberechtigten vorliegt.

 

Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden schriftlich per Post oder E-Mail unter Angabe der Tagesordnungspunkte. Die Einladung ist mindestens drei Wochen vor dem angesetzten Termin zu versenden. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung sind mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden einzureichen.

 

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter geleitet.

 

Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsmäßig einberufen ist. Sie beschließt, wenn nicht anders bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

 

Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit, für die Auflösung des Kreisseniorenrats eine 3/4- Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterzeichnet.

 

§ 7 Gesamtvorstand und Wahlen

 

Der Gesamtvorstand besteht aus bis zu 10 Personen (dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Rechner und bis zu 5 Beisitzern). Er wird für drei Jahre gewählt, bei Nachwahl bis zum Ende der regulären Amtsperiode.

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Jedes Vorstandsmitglied bleibt so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt oder berufen ist. Eine Berufung ist durch den Gesamtvorstand bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds möglich. In der nächsten Mitgliederversammlung ist eine Nachwahl erforderlich

 

Der Vorsitzende wird mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder geheim gewählt.

 

Die Wahl der übrigen Mitglieder des Gesamtvorstands kann mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder offen erfolgen.

 

Auf Antrag wird geheim abgestimmt.

 

Die Fachberatung des Landkreises kann dem Gesamtvorstand mit beratender Stimme angehören. Für die Bearbeitung bestimmter Aufgabengebiete oder akuter Probleme können sachkundige Personen hinzugezogen und Ausschüsse gebildet werden.

 

Der Gesamtvorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die sich aus der Satzung sowie aus den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben.

 

Er kann in verschiedenen Vereinsordnungen (z. B. Geschäftsordnung, Datenschutzordnung, Ehrungsordnung) wichtige Angelegenheiten regeln. Diese werden den Mitgliedern bekannt gegeben.

 

Der Gesamtvorstand wird vom Vorsitzenden mindestens dreimal im Jahr einberufen.

 

Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

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Der Vorstand i. S. v. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und den beiden Stellvertretern. Sie vertreten den Kreisseniorenrat je einzeln.

 

§ 8 Finanzen

 

Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben. Anfallende Kosten werden durch öffentliche Zuwendungen und Spenden gedeckt.

§ 9 Datenschutz

 

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet. Dabei sind die Vorgaben der EUDatenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG neu) zu beachten.

 

   2. Jedes Vereinsmitglied hat insbesondere die folgenden Rechte, wenn die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen:

 

  • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,

  • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,

  • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,

  • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,

  • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO

  • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

  • das Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde nach Art. 77 DS-GVO

  • das Recht, eine erteilte Einwilligung für die Zukunft zu widerrufen. Die Rechtmäßigkeit der vor dem Widerruf erfolgten Verarbeitung bleibt in diesem Fall unberührt.

 

Zur Ausgestaltung und zu den Einzelheiten der Datenerhebung und -verwendung der KSR- Vereinsmitglieder wird auf die geltende Datenschutzordnung des KSR-BC verwiesen, die vom Gesamtvorstand erlassen wird.

 

 

§ 10 Auflösung des Kreisseniorenrats

 

Bei Auflösung des Kreisseniorenrats fällt das Vermögen an den Landkreis Biberach mit der Maßgabe, dieses für die Seniorenarbeit nach § 2 dieser Satzung zu verwenden.

 

§ 11 Schlussbestimmung

 

Die Satzung des Kreisseniorenrates Biberach wurde in der Gründungsversammlung vom 27.03.2012 in Biberach beschlossen und die am 15.04.2015 beschlossene Satzungsänderung in die seinerzeit bestehende Satzung eingearbeitet.

 

Am 29.11.2021 wurde auf der Grundlage der bisher geltenden Satzung vom Gesamtvorstand eine Neufassung erarbeitet und von der Mitgliederversammlung mit einigen eingearbeiteten Änderungen des Entwurfs am 07.07.2022 beschlossen.

Diese tritt mit Beschlussfassung in Kraft.

 

 

 

Ausgefertigt: Biberach, den 07.07.2022

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Michael Wissussek

Vorsitzender

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